Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 76

  1. Absatz eins,Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Artikel 49, Absatz 2, B-VG).
  4. Absatz 4,Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Absatz 3, bzw. Absatz 4, können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 3, oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.
  5. Absatz 5,Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Paragraph 74 b, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kundmachung von Staatsverträgen, Abschluss von Staatsverträgen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40170795