Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 19 a,

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; Paragraph 74 b, Absatz 6, 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40170792