Kurztitel

Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen,
  2. Ziffer 2
    Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten,
  3. Ziffer 3
    Einbauen von Wand- und Bodenheizungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen sowie elastischen Verfugungen,
  5. Ziffer 5
    Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren an Böden, Wänden und Stufen mit verschiedenen Belagselementen,
  6. Ziffer 6
    Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  7. Ziffer 7
    Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
  8. Ziffer 8
    Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  9. Ziffer 9
    Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaß-tabellen, Bautagebücher),
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.