Kurztitel

Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Ofenbautechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20009177

Dokumentnummer

NOR40170718