BGBl. II Nr. 129/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Text
Lehrberuf Zimmerei
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmerer oder Zimmerin) zu bezeichnen.