Absatz eins,Im Grundmodul und Hauptmodul Chemie ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- Ziffer einsLesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
- Ziffer 2Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und der daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
- Ziffer 3Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
- Ziffer 4Durchführen von Reinigungs- und Aufkonzentrierungsverfahren wie Destillieren, Extrahieren, Verdampfen, Kristallisieren, Ad- und Absorbieren usw.,
- Ziffer 5Bestimmen von physikalischen Größen und von Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit,
- Ziffer 6Anwenden maßanalytischer und gravimetrischer Methoden,
- Ziffer 7Anwenden instrumenteller und elektroanalytischer Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie, Potentiometrie, Konduktometrie usw.,
- Ziffer 8Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
- Ziffer 9Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.