Beurteilen und Dokumentieren der zu bearbeitenden Flächen und deren Untergründe (Natur- und Kunststein, textile Beläge, Glas-, Holz-, Textil- und Metalloberflächen sowie aller sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen),
Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,
Paragraph 2
01.06.2015
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reinigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: