BGBl. II Nr. 126/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Text
Lehrberuf Reinigungstechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Reinigungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reinigungstechniker oder Reinigungstechnikerin) zu bezeichnen.