Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

06.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

54/04 EG

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Mechatronik treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 betreffend der Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Mechatronik treten mit 1. August 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Mechatronik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,, Elektromaschinentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1999,, und EDV-Systemtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2003,, alle in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. In diese Lehrberufe kann unbeschadet des Absatz 4, ab 1. Juni 2015 nicht mehr eingetreten werden.
  4. Absatz 4,Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2016, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2017 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2018 endet, sind die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Mechatronik, Elektromaschinentechnik oder EDV-Systemtechnik gemäß Absatz 3, weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Absatz 3, enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170605