Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

54/04 EG

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Mechatronik gemäß dieser Fassung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Mechatronik, Elektromaschinentechnik, Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer, EDV-System-technik oder Kommunikationstechniker – Bürokommunikation kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Mechatronik gemäß dieser Fassung abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 14, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3,Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit, eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung, und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170602