Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

54/04 EG

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Schlagworte

Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170595