Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Index

54/04 EG

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Grundmodul und Hauptmodul Automatisierungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik, von Bussystemen, von mechatronischen Maschinen und Geräten sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik,
    2. Ziffer 2
      Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Automatisierungs- systemen für mechatronische Anlagen,
    3. Ziffer 3
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an den Automatisierungssystemen der mechatronischen Anlagen,
    4. Ziffer 4
      Instandhalten und Warten von Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,
    5. Ziffer 5
      Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an den Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,
    6. Ziffer 6
      Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an mechatronischen Anlagen laut Angabe und Plänen,
    7. Ziffer 7
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  2. Absatz 2,Im Grundmodul und Hauptmodul Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Manuelles und maschinelles Wickeln von Spulen, Transformatoren und Motoren,
    2. Ziffer 2
      Einlegen, Schalten und Aufnehmen von Wicklungen,
    3. Ziffer 3
      Entstören von mechatronischen Geräten und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von mechatronischen Geräten und Maschinen nach Anleitungen und Plänen,
    5. Ziffer 5
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an mechatronischen Geräten und Maschinen,
    6. Ziffer 6
      Instandhalten und Warten von mechatronischen Geräten und Maschinen,
    7. Ziffer 7
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.
  3. Absatz 3,Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Fertigen, Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    2. Ziffer 2
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    3. Ziffer 3
      Instandhalten und Warten von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    4. Ziffer 4
      Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    5. Ziffer 5
      Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    6. Ziffer 6
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeits-ergebnisse,
    7. Ziffer 7
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.
  4. Absatz 4,Im Grundmodul und Hauptmodul Büro- und EDV-Systemtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von Anlagen der Büro- und EDV-Systemtechnik,
    2. Ziffer 2
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Anlagen der Büro- und EDV-Systemtechnik,
    3. Ziffer 3
      Instandhalten und Warten von Anlagen der Büro- und EDV-Systemtechnik,
    4. Ziffer 4
      Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,
    5. Ziffer 5
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,
    6. Ziffer 6
      Instandhalten und Warten von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,
    7. Ziffer 7
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.
  5. Absatz 5,Im Grundmodul und Hauptmodul Alternative Antriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Zusammenbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,
    2. Ziffer 2
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie an den dafür benötigten Aggregaten,
    3. Ziffer 3
      Instandhalten und Warten von alternativen Antriebssystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,
    4. Ziffer 4
      Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von Konstruktionen inklusive Oberflächenschutz entsprechend Qualitäts- und Kostenanforderung,
    5. Ziffer 5
      Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen über alternative Antriebsysteme,
    6. Ziffer 6
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.
  6. Absatz 6,Im Grundmodul und Hauptmodul Medizingerätetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Aufbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik, insbesondere an elektronischen und elektromechanischen Medizingeräten für Labor- und Forschung, für Röntgen-, Nuklear- und Elektromedizin, für Rehabilitationstechnik, für OP- und Dentaltechnik,
    2. Ziffer 2
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,
    3. Ziffer 3
      Instandhalten und Warten von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,
    4. Ziffer 4
      Programmieren von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,
    5. Ziffer 5
      Durchführen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung (STK) und messtechnischen Kontrollen (MTK) gemäß der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2007,, und deren Dokumentation,
    6. Ziffer 6
      Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik (Medizinprodukteberater/Medizinprodukteberaterin),
    7. Ziffer 7
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.
  7. Absatz 7,Im Spezialmodul Robotik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Programmieren von Robotern,
    2. Ziffer 2
      Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Instandhalten und Warten von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen des Robotereinsatzes und der Roboterbedienung.
  8. Absatz 8,Im Spezialmodul SPS-Technik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Planen einer strukturierten Programmierung von Programmen für Speicherprogrammierbare Steuerungen unabhängig vom Steuerungstyp,
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittenes Programmieren nach IEC 61131-3 in allen Programmiersprachen IL und ST sowie LD, FBD und SFC,
    3. Ziffer 3
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an SPS-Programmen,
    4. Ziffer 4
      Programmieren von alternativen Programmiersystemen,
    5. Ziffer 5
      Optimieren sowie Durchführen von Änderungen und Anpassungen an SPS-Programmen abgestimmt auf die besonderen Anforderungen der Anwendung,
    6. Ziffer 6
      Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen der SPS-Programmierung und -Optimierung.

Schlagworte

SPS-Optimierung, Steuerungstechnik, Automatisierungssystem, Umweltstandard, Sicherheitsstandard, Qualitätsstandard, Büro-, Qualitätsanforderung, Laborforschung, Röntgenmedizin, Nuklearmedizin, OPtechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170592