Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Index

54/04 EG

Text

Lehrberuf Mechatronik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Automatisierungstechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Elektromaschinentechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Fertigungstechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Büro- und EDV-Systemtechnik (H4)
    5. Ziffer 5
      Alternative Antriebstechnik (H5)
    6. Ziffer 6
      Medizingerätetechnik (H6)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Robotik (S1)
    2. Ziffer 2
      SPS-Technik (S2)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

S1

S2

H1

 

 

 

 

 

x

x

Dauer

4

4

H2

 

 

 

 

 

x

x

Dauer

4

4

H3

 

 

 

 

 

x

x

Dauer

4

4

H4

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

H5

 

 

 

 

 

 

x

4

Dauer

4

H6

 

 

 

 

 

 

x

Dauer

4

  1. Absatz 5,Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, möglich:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnelektrotechnik
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnsicherungstechnik
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnfahrzeugtechnik
    4. Ziffer 4
      Eisenbahntransporttechnik
    5. Ziffer 5
      Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
    6. Ziffer 6
      Eisenbahnbetriebstechnik
  2. Absatz 6,Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  3. Absatz 7,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 8,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Bürotechnik, Hauptmodul

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170591