Kurztitel

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.05.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Index

93/02 Passagier- und Fahrgastrechte

Text

Zweck

Paragraph eins,

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Schlagworte

Passagierrecht, Streitfall

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40170576