Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,
BG
Paragraph eins
28.05.2015
19.07.2024
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.
Passagierrecht, Streitfall
22.07.2024
20009167
NOR40170576