Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 97
01.07.1999
30.06.2006
Zu Absatz 4 :, Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 118, Absatz 2, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.