(2)Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
Herstellen eines einschlägigen Werkstückes oder Bauteiles,
Arbeiten an hydraulischen oder pneumatischen und elektronischen Bauteilen oder Baugruppen,
Fehlersuche und Fehlerbehebung an Fahrzeugen, Maschinen bzw. Geräten,
Ausführen von Arbeiten nach Schaltplänen und technischen Vorgaben.