Kurztitel

Hafner/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),
  2. Ziffer 2
    Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (zB Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen),
  3. Ziffer 3
    Bearbeiten und Versetzen von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger,
  5. Ziffer 5
    Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen,
  6. Ziffer 6
    Durchführen von Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen,
  7. Ziffer 7
    Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen in Energie-, Klima- und Umweltfragen,
  8. Ziffer 8
    Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.