Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,
Paragraph 2
01.06.2015
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: