Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
V
Paragraph 5,
01.06.2015
31.12.2025
50/04 Berufsausbildung
05.07.2024
20009163
NOR40170509