Kurztitel

Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170509