Kurztitel

Conterganhilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph eins,

Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.