Conterganhilfeleistungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
Paragraph eins
01.07.2015
Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.