Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2015,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

14.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.
  2. Absatz 2,Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.
  4. Absatz 4,Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.
  5. Absatz 5,In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.
  6. Absatz 6,Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.
  7. Absatz 7,Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach Paragraph 18, Absatz 2, von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  8. Absatz 8,Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40170467