Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Text

ANHANG

Abschnitt I:

A. Das/Die von der Republik Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Punkte in Tadschikistan

Alle Punkte

B. Das/Die von der Republik Tadschikistan namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Tadschikistan

Alle Punkte

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.