Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2015,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
07.05.2015
19.05.2016
19/05 Menschenrechte
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
StF: BGBl. III Nr. 155/2008 (NR: GP XXIII RV 564 VV S. 67. BR: AB 7986 S. 759.)
BGBl. III Nr. 79/2009 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 47/2011 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 83/2012 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 171/2012 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 102/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 170/2013 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 280/2013 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 24/2014 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 55/2015 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 160/2015 (K - Geltungsbereich Ü, F)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Afghanistan römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Ägypten römisch drei 155 aus 2008, Ü *Albanien römisch drei 102 aus 2013, Ü *Algerien römisch drei 47 aus 2011, Ü *Andorra römisch drei 55 aus 2015, Ü, F *Angola römisch drei 55 aus 2015, Ü, F *Argentinien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Armenien römisch drei 47 aus 2011, Ü *Aserbaidschan römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Äthiopien römisch drei 47 aus 2011, Ü *Australien römisch drei 155 aus 2008, Ü, römisch drei 47 aus 2011, F *Bahamas römisch drei 160 aus 2015, Ü *Bahrain römisch drei 83 aus 2012, Ü *Bangladesch römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Barbados römisch drei 102 aus 2013, Ü *Belgien römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Belize römisch drei 83 aus 2012, Ü *Benin römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Bolivien römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Bosnien-Herzegowina römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Brasilien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Bulgarien römisch drei 83 aus 2012, Ü *Burkina Faso römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Burundi römisch drei 55 aus 2015, Ü, F *Cabo Verde römisch drei 83 aus 2012, Ü *Chile römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *China römisch drei 155 aus 2008, Ü, römisch drei 79 aus 2009, Ü *Costa Rica römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Côte d’Ivoire römisch drei 24 aus 2014, Ü *Dänemark römisch drei 47 aus 2011, Ü, römisch drei 55 aus 2015, F *Deutschland römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Dominica römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Dominikanische R römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Dschibuti römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Ecuador römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *El Salvador römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Estland römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *EU römisch drei 47 aus 2011, Ü *Frankreich römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Gabun römisch drei 155 aus 2008, Ü, römisch drei 55 aus 2015, F *Gambia römisch drei 160 aus 2015, Ü, F *Georgien römisch drei 55 aus 2015, Ü *Ghana römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Grenada römisch drei 55 aus 2015, Ü *Griechenland römisch drei 171 aus 2012, Ü *Guatemala römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Guinea römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Guinea-Bissau römisch drei 55 aus 2015, Ü *Guyana römisch drei 55 aus 2015, Ü *Haiti römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Honduras römisch drei 155 aus 2008, Ü, römisch drei 47 aus 2011, F *Indien römisch drei 155 aus 2008, Ü *Indonesien römisch drei 83 aus 2012, Ü *Irak römisch drei 102 aus 2013, Ü *Iran römisch drei 47 aus 2011, Ü *Israel römisch drei 171 aus 2012, Ü *Italien römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Jamaika römisch drei 155 aus 2008, Ü *Japan römisch drei 24 aus 2014, Ü *Jemen römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Jordanien römisch drei 155 aus 2008, Ü *Kambodscha römisch drei 102 aus 2013, Ü *Kanada römisch drei 47 aus 2011, Ü *Kasachstan römisch drei 55 aus 2015, Ü *Katar römisch drei 155 aus 2008, Ü *Kenia römisch drei 155 aus 2008, Ü *Kiribati römisch drei 280 aus 2013, Ü *Kolumbien römisch drei 83 aus 2012, Ü *Kongo römisch drei 55 aus 2015, Ü, F *Kongo/DR römisch drei 160 aus 2015, Ü, F *Korea/R römisch drei 79 aus 2009, Ü *Kroatien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Kuba römisch drei 155 aus 2008, Ü *Kuwait römisch drei 280 aus 2013, Ü *Laos römisch drei 47 aus 2011, Ü *Lesotho römisch drei 79 aus 2009, Ü *Lettland römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Liberia römisch drei 171 aus 2012, Ü *Litauen römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Luxemburg römisch drei 83 aus 2012, Ü, F *Madagaskar römisch drei 160 aus 2015, Ü *Malawi römisch drei 47 aus 2011, Ü *Malaysia römisch drei 47 aus 2011, Ü *Malediven römisch drei 47 aus 2011, Ü *Mali römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Malta römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Marokko römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Marshallinseln römisch drei 55 aus 2015, Ü *Mauretanien römisch drei 83 aus 2012, Ü, F *Mauritius römisch drei 47 aus 2011, Ü *Mazedonien römisch drei 83 aus 2012, Ü, F *Mexiko römisch drei 155 aus 2008, Ü, F, römisch drei 83 aus 2012, Ü *Moldau römisch drei 47 aus 2011, Ü *Mongolei römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Montenegro römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Mosambik römisch drei 83 aus 2012, Ü, F *Myanmar römisch drei 83 aus 2012, Ü *Namibia römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Nauru römisch drei 171 aus 2012, Ü *Nepal römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Neuseeland römisch drei 155 aus 2008, Ü, 79 aus 2009, Ü, F *Nicaragua römisch drei 155 aus 2008, Ü, römisch drei 47 aus 2011, F *Niger römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Nigeria römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Norwegen römisch drei 170 aus 2013, Ü *Oman römisch drei 79 aus 2009, Ü *Pakistan römisch drei 83 aus 2012, Ü *Palau römisch drei 170 aus 2013, Ü, F *Panama römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Papua-Neuguinea römisch drei 280 aus 2013, Ü *Paraguay römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Peru römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Philippinen römisch drei 155 aus 2008, Ü *Polen römisch drei 171 aus 2012, Ü *Portugal römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Ruanda römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Rumänien römisch drei 47 aus 2011, Ü *Russische F römisch drei 171 aus 2012, Ü *Sambia römisch drei 47 aus 2011, Ü *San Marino römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *São Tomé/Príncipe römisch drei 160 aus 2015, Ü *Saudi-Arabien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Schweden römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Schweiz römisch drei 55 aus 2015, Ü *Senegal römisch drei 47 aus 2011, Ü *Serbien römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Seychellen römisch drei 47 aus 2011, Ü *Sierra Leone römisch drei 47 aus 2011, Ü *Simbabwe römisch drei 280 aus 2013, Ü, F *Singapur römisch drei 280 aus 2013, Ü *Slowakei römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Slowenien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Spanien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Südafrika römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Sudan römisch drei 79 aus 2009, Ü, F *Swasiland römisch drei 171 aus 2012, Ü, F *Syrien römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Tansania römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Thailand römisch drei 155 aus 2008, Ü *Togo römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Trinidad/Tobago römisch drei 160 aus 2015, Ü *Tschechische R römisch drei 47 aus 2011, Ü *Tunesien römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Türkei römisch drei 47 aus 2011, Ü, römisch drei 55 aus 2015, F *Turkmenistan römisch drei 155 aus 2008, Ü, römisch drei 47 aus 2011, F *Tuvalu römisch drei 24 aus 2014, Ü *Uganda römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Ukraine römisch drei 47 aus 2011, Ü, F *Ungarn römisch drei 155 aus 2008, Ü, F *Uruguay römisch drei 79 aus 2009, Ü, römisch drei 83 aus 2012, F *Vanuatu römisch drei 79 aus 2009, Ü *Venezuela römisch drei 280 aus 2013, Ü, römisch drei 24 aus 2014, F *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 47 aus 2011, Ü *Vereinigtes Königreich römisch drei 79 aus 2009, Ü, römisch drei 47 aus 2011, F, römisch drei 83 aus 2012, Ü *Zypern römisch drei 83 aus 2012, Ü, F
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 26. September 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs treten das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 45, Absatz 2 und das Fakultativprotokoll gemäß dessen Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 26. Oktober 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Honduras, Indien, Jamaika, Jordanien, Katar, Kenia, Kroatien, Kuba, Mali, Mexiko, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tunesien, Turkmenistan, Uganda, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Argentinien, Bangladesch, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guinea, Kroatien, Mali, Mexiko, Namibia, Niger, Panama, Paraguay, Peru, San Marino, Saudi-Arabien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tunesien, Uganda, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch vier.15 bzw. CHAPTER römisch vier. 15a]. :
Georgien, Japan, Kuwait, Norwegen, Singapur, Türkei, Venezuela
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 1. August 2008 folgende Erklärung zum Übereinkommen betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderwaltungsregion Macao abgegeben:
Gemäß der Verfassung der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Verfassung der Sonderverwaltungsregion Macao, hat die Regierung der Volksrepublik China entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Die Anwendung der Bestimmungen betreffend Freiheit des Personenverkehrs und Staatsangehörigkeit des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong, ändert nichts an der Wirksamkeit der entsprechenden Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong über Einwanderungskontrolle und Staatsbürgerschaftsnachweis.
Anmerkung, Vorbehalt zum Übereinkommen zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2015,)
Die Republik Estland legt Artikel 12, des Übereinkommens dahingehend aus, dass sie die Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nicht verbietet, wenn sich diese Notwendigkeit in Folge der Fähigkeit der Person, ihre Handlungen zu verstehen und zu steuern, ergibt. Mit der Einschränkung der Rechte von Personen mit eingeschränkter Rechts- und Handlungsfähigkeit handelt die Republik Estland gemäß ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 44, Absatz eins, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Integration in ihrer Urkunde zur förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zu erklären hat.
Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Europäische Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Integration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt, was die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Artikel 299,
Nach Artikel 299, gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.
In dieser Erklärung ist gemäß Artikel 44, Absatz eins, des Übereinkommens für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben.
Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 44, Absatz eins, des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine Zuständigkeit auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden ist.
Gegenwärtig:
________________
1 Gemäß Artikel eins, dritter Absatz EUV in der Fassung Vertrag von Lissabon ist mit 1.12.2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
2 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften Amtsblatt , L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
Die im Folgenden aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden.
– im Bereich Zugänglichkeit
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt , L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG Amtsblatt , L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems Amtsblatt , L 235 vom 17.9.1996, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt , L 164 vom 30.4.2004, S. 114).
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems Amtsblatt , L 110 vom 20.4.2001, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt , L 164 vom 30.4.2004, S. 114).
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates Amtsblatt , L 389 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Amtsblatt , L 123 vom 17.5.2003, S. 18).
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) Amtsblatt , L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Amtsblatt , L 64 vom 7.3.2008, S. 72).
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge Amtsblatt , L 213 vom 7.9.1995, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG Amtsblatt , L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) Amtsblatt , L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) Amtsblatt , L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität Amtsblatt , L 15 vom 21.1.1998, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft Amtsblatt , L 176 vom 5.7.2002, S. 21) und durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft Amtsblatt , L 52 vom 27.2.2008, S. 3).
Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006, des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260 aus 1999, Amtsblatt , L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Amtsblatt , L 134 vom 30.4.2004, S. 1).
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Amtsblatt , L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Amtsblatt , L 76 vom 23.3.1992, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge Amtsblatt , L 335 vom 20.12.2007, S. 31).
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge Amtsblatt , L 395 vom 30.12.1989, S. 33), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge Amtsblatt , L 335 vom 20.12.2007, S. 31).
– in den Bereichen selbstständige Lebensführung, soziale Eingliederung, Arbeit und Beschäftigung
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Amtsblatt , L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Amtsblatt , L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt , L 220 vom 11.8.1983, S. 15).
Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen Amtsblatt , L 105 vom 23.4.1983, S. 38).
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt , L 105 vom 23.4.1983, S. 1).
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Amtsblatt , L 347 vom 11.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze Amtsblatt , L 116 vom 9.5.2009, S. 18).
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Amtsblatt , L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Amtsblatt , L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
– im Bereich persönliche Mobilität
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein Amtsblatt , L 237 vom 24.8.1991, S. 1).
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Amtsblatt , L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates Amtsblatt , L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 Amtsblatt , L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität Amtsblatt , L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1899 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt Amtsblatt , L 377 vom 27.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Amtsblatt , L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates Amtsblatt , L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 8 aus 2008, der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen Amtsblatt , L 10 vom 12.1.2008, S. 1).
– im Bereich Zugang zu Informationen
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Amtsblatt , L 311 vom 28.11.2001, S. 67), geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt , L 136 vom 30.4.2004, S. 34).
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit Amtsblatt , L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) Amtsblatt , L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Amtsblatt , L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) Amtsblatt , L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
– im Bereich Statistik und Datenerhebung
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Amtsblatt , L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft Amtsblatt , L 77 vom 14.3.1998, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.
Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) Amtsblatt , L 165 vom 3.7.2003, S. 1) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.
Verordnung (EG) Nr. 458 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) Amtsblatt , L 113 vom 30.4.2007, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.
Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Amtsblatt , L 354 vom 31.12.2008, S. 70).
– im Bereich internationale Zusammenarbeit
Verordnung (EG) Nr. 1905 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit Amtsblatt , L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
Verordnung (EG) Nr. 1889 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte Amtsblatt , L 386 vom 29.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 718 aus 2007, der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085 aus 2006, des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) Amtsblatt , L 170 vom 29.6.2007, S. 1).
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass nach dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Vorbehalte zu Artikel 27, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einbringen können, da sie gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie des Rates vorsehen können, dass diese Richtlinie hinsichtlich Diskriminierungen wegen einer Behinderung nicht für die Beschäftigung in den Streitkräften gilt. Daher erklärt die Gemeinschaft, dass sie das Übereinkommen unbeschadet des obengenannten Rechts, das ihren Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, abschließt.
Die Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind in Bezug auf Beschäftigung und Beruf bei den Streit- und Sicherheitskräften nicht anzuwenden, soweit es sich auf eine Ungleichbehandlung auf Grund von Behinderung und der diesbezüglichen Leistung bezieht, wie in Artikel 8, Absatz 4, des Gesetzes 3304 aus 2005, für die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, angenommen gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Artikel 4, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Errichtung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Gemäß Artikel 33, des Übereinkommens und aufgrund des Dekrets Nr. 78-2009 wurde vereinbart, dass der Nationale Rat für die Pflege von Personen mit Behinderungen („National Council for the Care of Persons with Disabilities CONADI“) als Agentur der Regierung benannt wird, die für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen verantwortlich ist sowie für die Verfassung der gemäß diesem Übereinkommen erforderlichen Berichte.
Im Hinblick auf Artikel 46, erklärt die Islamische Republik Iran, dass sie sich an jegliche Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, als nicht gebunden erachtet.
Der Staat Israel erklärt einen Vorbehalt betreffend die Bestimmungen über die Ehe in Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens und zwar in dem Ausmaß, in dem die für die verschiedenen religiösen Gemeinschaften in Israel bindenden Standesgesetze nicht diesen Bestimmungen entsprechen.
Kanada anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
Kanada erklärt seine Auffassung, dass Artikel 12, Regelungen zur unterstützten Entscheidungsfindung und Entscheidungsfindung durch Stellvertreter unter bestimmten Umständen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht.
In diesem Ausmaß kann Artikel 12, so interpretiert werden, als ob er die Beseitigung aller Regelungen zur Entscheidungsfindung durch Stellvertreter verlange; Kanada behält sich das Recht vor, sie weiterhin unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes zu nutzen. Mit Bezug auf Artikel 12, Absatz 4, behält sich Kanada das Recht vor, alle diese Maßnahmen regelmäßig durch eine unabhängige Behörde zu überprüfen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Gegenstand der Überprüfung oder Beschwerde sind.
Kanada interpretiert Artikel 33, Absatz 2, so, dass er der Situation der Bundesstaaten Rechnung trägt, wobei die Umsetzung des Übereinkommens auf mehr als einer Regierungsebene und durch eine Vielzahl von Mechanismen, einschließlich der bereits vorhandenen, stattfinden wird.
Die Republik Korea erklärt einen Vorbehalt zu der Bestimmung betreffend Lebensversicherungen in Artikel 25, Litera e,
Die Republik Litauen erklärt, dass der Begriff „sexual- und fortpflanzungsmedizinische Gesundheit“ verwendet in Artikel 25, Litera a, des Übereinkommens nicht so auszulegen ist, um neue Menschenrechte zu etablieren und einschlägige internationale Verpflichtungen der Republik Litauen zu schaffen. Der rechtliche Inhalt dieses Konzepts beinhaltet keine Unterstützung, Ermutigung oder Förderung von Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und medizinische Verfahren von Menschen mit Behinderungen, die eine Diskriminierung aufgrund genetischer Merkmale verursachen kann.
Malaysia anerkennt, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, wie in den Artikel 3, Litera b,, Artikel 3, Litera e und Artikel 5, Absatz 2, des genannten Übereinkommens vorgesehen sind, entscheidend für die Gewährleistung des vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderungen sind, und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern, die auf der Grundlage der Behinderung und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen angewandt und interpretiert werden soll.
Malaysia erklärt, dass seine Anwendung und Auslegung der Bundesverfassung von Malaysia in Bezug auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit nicht als Verstoß gegen Artikel 3, Litera b,, Artikel 3, Litera e und Artikel 5, Absatz 2, des genannten Übereinkommens behandelt werden sollte.
Malaysia anerkennt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben, Erholung und Freizeit, wie in Artikel 30, des genannten Übereinkommens vorgesehen und legt die Anerkennung als eine Angelegenheit der nationalen Gesetzgebung aus.
Die Regierung von Malaysia ratifiziert das genannte Übereinkommen unter dem Vorbehalt, dass sie sich selbst nicht an die Artikel 15 und 18 des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.
Gemäß Artikel 25, des Übereinkommens gibt Malta folgende interpretative Erklärung ab – Malta ist der Auffassung, dass der Begriff „sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen“ in Artikel 25, Litera a, des Übereinkommens keine Anerkennung einer neuen Völkerrechtsverpflichtung bedeutet, keine Abtreibungsrechte schafft und nicht dahingehend ausgelegt werden kann, Unterstützung, Billigung oder Förderung der Abtreibung zu begründen. Malta ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwendung dieses Ausdrucks ausschließlich dazu dient, um den Standpunkt hervorzuheben, dass dort wo Gesundheitsleistungen erbracht werden, diese ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung erbracht werden.
Maltas nationale Gesetzgebung betrachtet die Beendigung der Schwangerschaft durch Abtreibung als illegal.
Während sich die Regierung von Malta voll und ganz verpflichtet, die tatsächliche und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben sicherzustellen, einschließlich der Ausübung ihres Wahlrechts in geheimer Abstimmung bei Wahlen und Volksabstimmungen und das Recht bei Wahlen zu kandidieren, legt Malta gemäß Artikel 29, Litera a, Ziffer i und iii des Übereinkommens folgende Vorbehalte ein:
Malta behält sich das Recht vor, seine derzeitige Wahlgesetzgebung, soweit die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien betroffen sind, weiterhin anzuwenden.
Malta behält sich das Recht vor, seine derzeitige Wahlgesetzgebung, soweit es die Unterstützung bei der Stimmabgabe betrifft, weiterhin anzuwenden.
Die Republik Mauritius erklärt, dass sie derzeit im Hinblick auf ihre gravierenden finanziellen Folgen nicht irgendeine der nach Artikel 9, Absatz 2, Litera d und e vorgesehenen Maßnahmen ergreifen wolle. Im Hinblick auf Artikel 24, Absatz 2, Litera b,, verfolgt die Republik Mauritius eine Politik der Allgemeinbildung, die derzeit zunehmend neben einer Spezialausbildung umgesetzt wird.
Am 3. Jänner 2012 hat Mexiko mitgeteilt, dass es die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene interpretative Erklärung vollständig zurückzieht.
Die Republik Polen ist der Auffassung, dass Artikel 23, Absatz eins, Litera b und Artikel 25, Litera a, nicht so auszulegen sind, dass ein individuelles Recht auf Abtreibung eingeräumt sei oder ein Vertragsstaat ermächtigt sei, Zugang dazu zur Verfügung zu stellen, außer für den Fall, dass dieses Recht nach dem nationalen Recht gewährleistet ist.
Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens bezieht sich auf die Anerkennung des Rechts aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter zu heiraten und eine Familie zu gründen auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten. Nach Artikel 46, des Übereinkommens behält sich die Republik Polen das Recht vor, Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens anzuwenden bis die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeändert werden.
Bis zur Rücknahme des Vorbehalts kann eine behinderte Person, deren Behinderung aus einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung resultiert und im heiratsfähigen Alter ist, nicht ohne die Zustimmung des Gerichts, davon ausgehend, dass der gesundheitliche oder geistige Zustand der betreffenden Person weder die Ehe noch die Gesundheit der zukünftigen Kinder gefährdet und unter der Bedingung, dass eine solche Person nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Diese Bedingungen ergeben sich aus Artikel 12, Paragraph eins, des polnischen Gesetzes betreffend Familie und Vormundschaft (Amtsblatt der Republik Polen aus 1964, Nr. 9, Artikel 59,, einschließlich nachfolgender Abänderungen).
Die Republik Polen erklärt, dass sie Artikel 12, des Übereinkommens in einer Weise auslegt, welche die Entmündigung unter den Umständen und in der Art, die im nationalen Recht festgelegt sind, als eine Maßnahme nach Artikel 12, Absatz 4, erlaubt, wenn eine Person an einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder an einer anderen psychischen Störung leidet und nicht in der Lage ist, sein oder ihr Verhalten zu kontrollieren.
Gemäß Artikel 46, des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Artikel 19, der Wiener Konvention über das Recht der Verträge:
Die slowakische Republik wendet die Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins, Litera a, unter der Bedingung an, dass die Umsetzung des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit den Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen nicht in Fällen der Rekrutierung für den Dienst als Mitglied der Streitkräfte, bewaffneten Sicherheitskräfte, bewaffneten Truppen, des nationalen Sicherheitsbüros, des slowakischen Informationsdienstes und der Feuerwehr und Rettungsdienste anzuwenden ist.
Während das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Einklang gebracht mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung bei Beschäftigung und Beruf, in seinem Absatz 3 a, bestimmt, dass das besagte Gesetz bezüglich der Beschäftigung keine Anwendung findet auf:
erklärt die Republik Zypern, dass sie das Übereinkommen mit Vorbehalt betreffend Artikel 27, Absatz eins, des Übereinkommens ratifiziert, und zwar in dem Ausmaß, in dem dessen Bestimmungen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Absatz 3 a, des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung zum Fakultativprotokoll abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind.
Anmerkung, Vorbehalt zum Fakultativprotokoll zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2015,)
Im Einklang mit Artikel 8, des Protokolls, wonach jeder Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären kann, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 6 und 7 nicht anerkennt, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Syrien, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Ausschuss“) gemäß den Artikel 6 und 7 des Fakultativprotokolls nicht anerkennt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
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1) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
a) unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat,
c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss,
d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,
f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben,
g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen,
h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,
i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen,
j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen,
k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen,
l) in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern,
m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird,
n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,
o) in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen,
p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind,
q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind,
r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen,
s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen,
t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen,
u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung,
v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können,
w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten,
x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,
y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird –
haben Folgendes vereinbart:
e-rk3
08.05.2026
20006062
NOR40170306