Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 11,

Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170273