Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:

  1. Ziffer eins
    die Festlegung der Referenzparzellen gemäß Paragraph 15,,
  2. Ziffer 2
    die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß Paragraph 14, Ziffer 5,,
  3. Ziffer 3
    die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2,
  4. Ziffer 4
    die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
  5. Ziffer 5
    die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 24, von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170264