Absatz eins,Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2, bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
- Ziffer einsausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
- Ziffer 2ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
- Ziffer 3Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
- Ziffer 4Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
- Ziffer 5Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
- Ziffer 6Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
- Ziffer 7Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 5,;
- Ziffer 8Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
- Ziffer 9Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.