Absatz 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser Paragraph 83, Absatz 2, AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume Paragraph 86, Absatz 6, AAV, als Bundesgesetz. Paragraph 86, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)