Absatz einsBis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die Paragraphen 74, mit der Maßgabe, dass in Absatz eins, die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Absatz 2, der erste Satz entfällt, 75, 76 Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 8, AAV als Bundesgesetz. Paragraph 81, Absatz 8, AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)
Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)