Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Verzeichnis der Arbeitnehmer

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Art der Gefährdung,
    4. Ziffer 4
      Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Exposition, und
    7. Ziffer 7
      Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3,Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.