Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2015,
Paragraph eins
01.05.2015
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß Paragraph 36, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.