Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.05.2015

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.
    2. Ziffer 2
      Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31, sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.
    4. Ziffer 4
      Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
    5. Ziffer 5
      Verbundspezifische Kundeninformation.
    6. Ziffer 6
      Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.
    7. Ziffer 7
      Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11,
    8. Ziffer 8
      Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.
    9. Ziffer 9
      Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.
    10. Ziffer 10
      Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei.
  2. Absatz 2,Planungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.