Absatz eins,Für alle Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, die nicht unter Paragraph 7, fallen, ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen.