(2a)Absatz 2 a,Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (§ 5a). Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (Paragraph 5 a,). Abweichend von Absatz 2, kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,.