Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

23.04.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Vergleichende Werbung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins, eins a, 2, 7, oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.
  3. Absatz 3,Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40169934