Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:
- Ziffer einsbei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.
- Ziffer 2vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 59, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.
Die Betragsgrenzen beziehen sich, sofern im Anhang A Spalte 2 nicht anders geregelt, auf die Gesamtauszahlungen des Vorhabens einschließlich Umsatzsteuer.