Absatz eins,Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
- Ziffer einsSchußwaffen führt;
- Ziffer 2verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
- Ziffer 3Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
- Ziffer 4Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
- Ziffer 5Munition anderen Menschen überläßt;
- Ziffer 6gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 3, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
- Ziffer 7eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt;
- Ziffer 8eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt;
- Ziffer 9Schusswaffen nicht gemäß Paragraph 16 a, sicher verwahrt;
- Ziffer 10es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, durchführen zu lassen,
- Ziffer 11entgegen einer gemäß Paragraph 42, Absatz 5 a, mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
Der Versuch ist strafbar.