Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

23.04.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Die Passbehörden dürfen die Daten nach Paragraph 22 a, Absatz eins, mit Ausnahme der Litera k, sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
    1. Litera a
      die Ausstellungsbehörde,
    2. Litera b
      das Ausstellungsdatum,
    3. Litera c
      die Pass- oder Personalausweisnummer,
    4. Litera d
      die Gültigkeitsdauer,
    5. Litera e
      den Geltungsbereich,
    6. Litera f
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz),
    7. Litera g
      besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
    8. Litera h
      einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 4, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 15 a, MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist,
    2. Ziffer 2
      der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß Paragraphen 14, oder 15 versagt oder entzogen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach Paragraph 107, des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.
    Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt Paragraph 22 a, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zulässig.
  4. Absatz 4,Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, ordentliche Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  5. Absatz 5,Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 22 a, Absatz 6, finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40169886