Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 10 a,, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015,
Paragraph 10,
01.05.2015