Absatz eins,Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. Der Lauf der Frist nach Paragraph 8, VwGVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgesetzten Frist gehemmt.