Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2 und Paragraph 82 b,

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ auch einen Hinweis auf die Ablegung der mündlichen Kompensationsprüfung);
    6. Ziffer 6
      bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. Ziffer 7
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. Ziffer 8
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.