Nadelstichverordnung Bund
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2015,
Paragraph eins
11.03.2015
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.