Kurztitel

5. BIFIE-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Text

Auftraggeber, Datensicherheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  2. Absatz 2,Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2017 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.