Absatz eins,Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.