(4)Absatz 4,Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen. Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 290/2003, ist generell ausgeschlossen.Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen. Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen in der Krise im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 290 aus 2003,, ist generell ausgeschlossen.