(4)Absatz 4,Mit Ausnahme der zwei amtierenden Bundesminister oder Staatssekretäre darf nicht Mitglied des Nominierungskomitees sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands einer Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war, das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Für die Auswahl der Experten gelten die höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex.Mit Ausnahme der zwei amtierenden Bundesminister oder Staatssekretäre darf nicht Mitglied des Nominierungskomitees sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands einer Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war, das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, ausgeübt hat. Für die Auswahl der Experten gelten die höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex.