Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

26.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2 und Paragraph 82 b,

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169432