Absatz eins,Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, trägt der Betreiber. Sie richten sich nach Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung.