Absatz eins,Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
- Ziffer einsein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,
- Ziffer 2Qualifikationsnachweise des Betreibers sowie der an der Weltraumaktivität verantwortlich mitwirkenden Personen,
- Ziffer 3ein Verzeichnis der bisher vom Betreiber durchgeführten Aktivitäten im Bereich der Weltraumtechnologie oder verwandten Bereichen,
- Ziffer 4ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität,
- Ziffer 5sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startvertrag und Zulieferverträge,
- Ziffer 6ein Konzept zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, Zweck und Ziel der Weltraumaktivität,
- Ziffer 7ein Nachweis, welcher die technischen Details der Weltraumaktivität darstellt, insbesondere das angestrebte Frequenzspektrum und die Orbitalposition, die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die technischen Details der Bodenstation, verwendete Technologien auf Subsystemebene und
- Ziffer 8Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.