(10)Absatz 10,Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.