Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn diese
- Ziffer einsdie Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 fällt,
- Ziffer 2die betriebliche Kollektivversicherung,
- Ziffer 3die fondsgebundene Lebensversicherung,
- Ziffer 4die indexgebundene Lebensversicherung,
- Ziffer 5die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
- Ziffer 6die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
- Ziffer 7die Krankenversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird oder
- Ziffer 8die Unfallversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
betreiben.