Absatz eins,Die FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen
- Ziffer einsdie Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AktG oder Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer 2die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316,